Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen „Verein Kölner Architekturpreis e.V.“
II. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
III. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
IV. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

I. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Architektur und des Städtebaus. Aus diesem Grund lobt er den „Kölner Architekturpreis (KAP)“ für herausragende architektonische, städtebauliche und landschaftsplanerische Werke aus. Eine unabhängige Jury ermittelt die Preisträger. Die Ergebnisse des Wettbewerbs werden, begleitet von Vorträgen, Publikationen und Katalogen, ausgestellt.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Museum für Angewandte Kunst der Stadt Köln zu, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Baukultur zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitglieder des „Vereins Kölner Architekturpreis e.V.“ sind je drei vom BDA Köln e.V. (Bund Deutscher Architekten); dem DWB NW e.V. (Deutscher Werkbund); dem KKV (Kölnischer Kunstverein); sowie dem AFR e.V. (Architektur Forum Rheinland) benannte Personen. Die Benennungen können widerrufen oder durch andere Benennungen ersetzt werden.
II. Über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern auf Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig.
II. Die Mitgliedschaft der gemäß §3 Absatz I eingetragenen Mitglieder erlischt durch Abberufung des Mitglieds seitens des Vereins, der das Mitglied benannt hat.
III. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder durch schriftlich dem Vorstand mitgeteilte Austrittserklärung mit vierteljähriger Kündigung zum Schluß des Geschäftsjahres.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus: – dem Vorsitzenden – seinem Stellvertreter – dem Schriftführer – dem Schatzmeister, der gleichzeitig geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist
II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt.
III. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
IV. Der Vorstand entscheidet mit 2/3-Mehrheit, sofern er in seiner Geschäftsordnung keine abweichende Bestimmung trifft.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

I. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
II. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Höhe des Jahresbeitrags, sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung, wählt den Vorstand, entscheidet endgültig über den Ausschluss eines Mitglieds und über die Auflösung des Vereins.
III. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre einberufen.
IV. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand durch schriftliche Einladung ein, unter Mitteilung der Tagesordnung mit der Frist von einer Woche, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Die Mitgliederversammlung tritt ferner zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
V. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens sechs von den Mitgliedern benannten Personen erforderlich. Muß eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die demnächst einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
VI. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
VII. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse führt der Schriftführer Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Die Verleihung des „Kölner Architekturpreis“

Die Verleihung wird durch eine gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand vorschlägt und die Mitgliederversammlung genehmigt.

 

§ 10 Auflösung, Anpassung der Satzung

I. Über die Auflösung des „Vereins Kölner Architekturpreis e.V.“ entscheidet die Mitgliederversammlung.
II. Die Auflösung ist beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder sich dafür erklären. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt werden.
III. Anpassungen der Satzung, die das Finanzamt oder das Registergericht verlangen, kann der Vorstand allein beschließen.

 

Erstellt in Köln am 27. Januar 2007